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Datenschützer: Facebooks Like-Button ist illegal

Veröffentlicht von Administrator am Oct 26 2011
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Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) verweist auf das Ergebnis einer technischen und rechtlichen Analyse, wonach der Facebook »Gefällt mir«-Button gegen das Telemediengesetz, das Bundesdatenschutzgesetz sowie im vorliegenden Fall gegen das Landesdatenschutzgesetz verstößt. Ergänzend weist der Leiter des Landeszentrums Theo Weichert darauf hin, dass viele Facebook-Angebote rechtswidrig sind. Dies habe bisher jedoch nur wenige Webseiten-Betreiber davon abgehalten, die Angebote in Anspruch zu nehmen.

Die Datenschützer kritisieren die von Facebook verwendete Reichweitenanalyse, die dem US-Unternehmen die Weitergabe von Bewegungs- und Inhaltsdaten ermöglicht. Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, muss davon ausgehen, zwei Jahre lang von Facebook getrackt zu werden. Facebook erstelle umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar personifizierte Profile. Dies verstoße gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht. Allen Stellen müsse klar sein, dass sie ihre datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nicht auf das Unternehmen Facebook, das in Deutschland keinen Sitz habe, und auch nicht auf die Nutzerinnen und Nutzer abschieben könnten, betont Landeszentrums-Leiter Weichert.

Das ULD droht deshalb nun mit Strafen: Sollten Webseitenbetreiber bis Ende September 2011 die Angebote nicht deaktivieren, können Bußgeldbescheide bis zu einer Höhe von 50.000 Euro ins Haus flattern. Konkret heißt es: »Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 Landesdatenschutzgesetz Schleswig Holstein, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das Telemediengesetz bei 50.000 Euro«.

Dies sei erst der »Anfang einer weitergehenden datenschutzrechtlichen Analyse von Facebook-Anwendungen«. Weichert: »Niemand sollte behaupten, es stünden keine Alternativen zur Verfügung; es gibt europäische und andere Social Media, die den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Internet-Nutzenden ernster nehmen. Dass es auch dort problematische Anwendungen gibt, darf kein Grund für Untätigkeit hinsichtlich Facebook sein, sondern muss uns Datenschutzaufsichtsbehörden dazu veranlassen, auch diesen Verstößen nachzugehen«.

 

Fachanwalt nennt legalen Ausweg

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechts-Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke betont, dass für Webseitenbetreiber nach dieser Ankündigung dringender Handlungsbedarf besteht.

»Wer den Facebook-Gefällt-mir-Button weiter nutzen will, muss ihn auch technisch rechtswirksam einbinden. Die einzig mögliche Einbindung sieht derzeit wohl so aus, dass der Gefällt-mir-Button zunächst ohne Funktionalität als reines Bild auf einer Webseite eingebunden wird. Erst mit dem Klick auf dieses Bild wird dann der eigentliche Like-Button mit seiner vollen Funktionalität nachgeladen. Eine solche technische Einbindung führt dazu, dass die Nutzerdaten nicht per se an Facebook übertragen werden. Vielmehr aktiviert der Nutzer die Übertragung bewusst selbst. Er hat dann auch vorher die Möglichkeit, die dazugehörige Datenschutzbestimmung zur Kenntnis zu nehmen und sich genau zu überlegen, ob er den Button aktivieren möchte oder nicht«. Ein Muster für eine solche Datenschutzbestimmung ist auf der Webseite der Anwaltskanzlei [1] zu finden.

Die beschriebene Lösung nutzt bereits der Radiosender SWR3. In den dortigen Datenschutzbestimmungen heißt es dazu: »Für die Gefällt-mir- (Facebook) und +1-Knöpfe (Google) - die du unter vielen Seiten findest - haben wir eine zweistufige Lösung eingerichtet: Damit du bei einer Seite auf SWR3.de 'Gefällt mir' oder '+1' drücken kannst, musst du erst auf den Button klicken und ihn aktivieren; nur dann wird eine Verbindung mit den Facebook- oder Google-Servern aufgebaut und du kannst mit einem zweiten Klick den Beitrag deinen Freunden empfehlen.«

Der Kölner Anwalt weiter: »Erst im März diesen Jahres hatte sich auch das Landgericht Berlin mit dem Facebook Gefällt-mir-Button auseinandergesetzt. Seinerzeit wurde entschieden, dass Wettbewerber wegen der fehlerhaften Einbindung des Gefällt-mir-Buttons sich jedenfalls nicht gegenseitig abmahnen können. Seinerzeit atmeten viele Online-Händler auf, da eine Abmahnwelle so frühzeitig gestoppt werden konnte. Mit der neuerlichen Ankündigung der Datenschutzbehörde in Schleswig Holstein besteht jetzt aber wieder dringender Handlungsbedarf«.

(CRN 19.08.2011 von Folker Lück)

 

Zuletzt geändert am: Oct 26 2011 um 13:40:15

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